Gesetz Gesetzlich · Schweiz
Geschäftsbücherverordnung (GeBüV, SR 221.431) und Obligationenrecht, Art. 957–958f (Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht).
Wer nach Art. 957 OR buchführungspflichtig ist, muss Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht während zehn Jahren aufbewahren; die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f OR – im Wortlaut geprüft). Aufbewahrung ist auf Papier, elektronisch oder vergleichbar zulässig, sofern die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und die Unterlagen jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Die Einzelheiten zu Führung und Aufbewahrung regelt der Bundesrat gestützt auf Art. 958f Abs. 4 OR in der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV, SR 221.431).
01 Auslöser
Wann gilt GeBüV / OR Rechnungslegung für Sie?
GeBüV / OR Rechnungslegung kann für Sie gelten, wenn einer dieser Auslöser zutrifft. Der Normen-Check prüft sie anhand Ihrer Angaben.
- Märkte: Schweiz (gilt, wenn zusätzlich: Märkte: Schweiz) (Trifft zu): Führen Sie Ihre Geschäftsbücher in der Schweiz, unterliegen Sie – sofern Sie nach Art. 957 OR buchführungspflichtig sind – den Aufbewahrungspflichten aus OR und GeBüV.
Ausnahmen
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen laut Art. 957 Abs. 2 OR nur eine vereinfachte Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage führen ('Milchbüchleinrechnung'); die vollen Rechnungslegungsvorschriften gelten sinngemäss. Diese Umsatzschwelle lässt sich mit dem Eingabefeld 'groesse' (Mitarbeitendenzahl) des Normen-Checks nicht direkt abbilden.
- Vereine und Stiftungen, die nicht handelsregisterpflichtig sind, sowie nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Revisionsstellenpflicht befreite Stiftungen, unterliegen laut Art. 957 Abs. 2 OR ebenfalls nur der vereinfachten Buchführungspflicht.
02 Pflichten
Was verlangt GeBüV / OR Rechnungslegung?
- Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung: vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle, Belegnachweis für jede Buchung, Klarheit, Zweckmässigkeit und Nachprüfbarkeit (Art. 957a OR).
- Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Buchungsbelege, des Geschäftsberichts und des Revisionsberichts während zehn Jahren; die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR).
- Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR).
- Geschäftsbücher und Buchungsbelege dürfen auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, sofern die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und die Unterlagen jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Art. 958f Abs. 3 OR).
- Als Buchungsbeleg gilt jede schriftliche Aufzeichnung auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Form, die nötig ist, um den zugrunde liegenden Geschäftsvorfall nachvollziehen zu können (Art. 957a Abs. 3 OR).
03 Nachweise
Welche Nachweise braucht es?
- Vollständiges Belegwesen mit Nachvollziehbarkeit jeder Buchung.
- Nachweisbare Aufbewahrung über die volle Zehn-Jahres-Frist ab Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.
- Bei elektronischer Aufbewahrung: Nachweis der Übereinstimmung mit den Originalvorgängen und jederzeitige Lesbarmachung – die konkreten technischen Anforderungen (Nachvollziehbarkeit, Integrität, Verfügbarkeit) regelt die GeBüV; der GeBüV-Verordnungstext selbst konnte in dieser Recherche technisch nicht im Volltext abgerufen werden, die Grundsätze sind daher nur über eine Sekundärquelle (Wikipedia-Zusammenfassung) belegt und unter 'unsicher' vermerkt.
04 Sanktionen
Was droht bei Verstössen?
Der Verletzung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht können strafrechtliche Folgen drohen (z. B. im Konkursfall); der genaue Wortlaut der einschlägigen Strafnorm wurde in dieser Recherche nicht im Volltext geprüft und ist daher nicht mit Artikelnummer zitiert. Zivilrechtlich kann eine mangelhafte Buchführung zudem die Beweislage des Unternehmens (z. B. bei Streitigkeiten oder in einer Betriebsprüfung) erheblich verschlechtern.
05 Bezug
Was hängt damit zusammen?
- Grundsätze zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD): Die GoBD sind ein Verwaltungsschreiben des deutschen Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das konkretisiert, wie Bücher, Aufzeichnungen und elektronische Unterlagen nach der Abgabenordnung (§§ 146 f.
- Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG): Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) regelt seit dem 1.
06 Offen
Was ist noch unsicher?
- Der Verordnungstext der Geschäftsbücherverordnung selbst (SR 221.431) konnte in dieser Recherche technisch nicht im Volltext von fedlex.admin.ch abgerufen werden (die Seite benötigt JavaScript; mehrere direkte Dokument-Download-Pfade wurden ohne Erfolg geprüft). Alle Aussagen zum GeBüV-Inhalt stammen aus einer Wikipedia-Zusammenfassung (SR-Nummer 221.431, Erlassdatum 24. April 2002, Inkrafttreten 1. Juni 2002, letzte grössere Anpassung 1. Januar 2013) und sind entsprechend als sekundär markiert.
- Konkrete GeBüV-Artikelnummern zu Nachvollziehbarkeit, Integrität und Verfügbarkeit der elektronischen Aufbewahrung wurden NICHT im Verordnungstext verifiziert und daher bewusst nicht mit Artikelnummer zitiert.
- Die Umsatzschwelle von CHF 500'000 (Art. 957 Abs. 2 OR) ist im Normen-Check-Vokabular nicht abbildbar, da das Feld 'groesse' die Mitarbeitendenzahl, nicht den Umsatz erfasst – ein Auslöser auf Basis der Umsatzschwelle wurde deshalb bewusst nicht formuliert.
- Die genaue strafrechtliche Sanktionsnorm bei Verletzung der Buchführungspflicht wurde nicht im Volltext geprüft und daher ohne Artikelnummer beschrieben.
07 Quellen
Quellen
Stand der Angaben: 24.09.2026.
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220 – konsolidierte Fassung, Art. 957, 957a, 958f, Bundeskanzlei / Fedlex, Systematische Rechtssammlung des Bundes, abgerufen am 24.09.2026
- Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) – Übersichtsartikel (SR-Nummer, Erlassdatum, Struktur der Verordnung), Wikipedia (Sekundärquelle, nicht die Verordnung selbst), abgerufen am 24.09.2026
Fachliche Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Ob eine Regel im Einzelfall gilt, hängt von Umständen ab, die hier nicht vollständig erfasst sind.
FAQ Antworten
Fragen zu GeBüV / OR Rechnungslegung.
Reicht eine rein elektronische Aufbewahrung, oder brauche ich zusätzlich Papier?
Geschäftsbücher und Buchungsbelege dürfen laut Art. 958f Abs. 3 OR auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden – eine Papierpflicht besteht dafür nicht. Geschäftsbericht und Revisionsbericht müssen hingegen laut Art. 958f Abs. 2 OR schriftlich und unterzeichnet aufbewahrt werden.
Ab wann läuft die Zehn-Jahres-Frist?
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Unterlagen beziehen (Art. 958f Abs. 1 OR).
Wo finde ich die technischen Detailanforderungen an die elektronische Aufbewahrung?
Diese regelt der Bundesrat gestützt auf Art. 958f Abs. 4 OR in der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV, SR 221.431). Der GeBüV-Text selbst war in dieser Recherche technisch nicht im Volltext abrufbar; vor einer verbindlichen Aussage zu Einzelanforderungen sollte er direkt konsultiert werden.
Gilt GeBüV / OR Rechnungslegung für Sie?
Der Normen-Check gibt eine erste Einordnung. Im Gespräch klären wir, was in Ihrer Lage wirklich gilt und in welcher Reihenfolge Sie es angehen.
