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Verordnung Gesetzlich · EU, Schweiz

EU-Verordnungen zur Informationssicherheit in der Luftfahrt (Part-IS).

Kurzantwort

Part-IS verpflichtet Luftfahrtorganisationen – von Flughäfen über Airlines bis zur Flugsicherung – zu einem Managementsystem für Informationssicherheit (ISMS), das sich an ISO/IEC 27001 orientieren kann, samt Risikomanagement und Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle. Die Pflicht gilt gestaffelt: ab 16. Oktober 2025 für Flughafenbetreiber, Vorfeldkontrolldienste sowie Herstellungs- und Entwicklungsorganisationen, ab 22. Februar 2026 für Airlines, Instandhaltungsbetriebe, CAMO, Ausbildungsorganisationen und die Flugsicherung. In der Schweiz wird Part-IS vom BAZL umgesetzt; die genaue rechtliche Verankerung über das Luftverkehrsabkommen wurde in dieser Recherche nicht im Wortlaut geprüft.

01 Auslöser

Wann gilt Part-IS für Sie?

Part-IS kann für Sie gelten, wenn einer dieser Auslöser zutrifft. Der Normen-Check prüft sie anhand Ihrer Angaben.

  • Branche: Aviation (Trifft wahrscheinlich zu): Als Luftfahrtorganisation – etwa Flughafen, Airline, Instandhaltungsbetrieb, CAMO, Ausbildungsbetrieb oder Flugsicherungsdienstleister – fallen Sie grundsätzlich unter die Part-IS-Anforderungen zur Informationssicherheit, sobald Ihr Organisationstyp den Stichtag erreicht.
  • Tätigkeit: Kritische Infrastruktur (gilt, wenn zusätzlich: Branche: Aviation) (Bitte prüfen lassen): Betreiben Sie als Luftfahrtorganisation zugleich kritische Infrastruktur im Luftverkehr (z. B. Flugsicherung, Flughafenbetrieb), fällt das zusätzlich unter Part-IS – ausserhalb der Luftfahrtbranche löst "kritische Infrastruktur" allein Part-IS nicht aus, dafür ist es keine Luftfahrt-Verordnung.
  • Märkte: Schweiz (gilt, wenn zusätzlich: Branche: Aviation) (Bitte prüfen lassen): Für den Schweizer Markt setzt das BAZL Part-IS für Luftfahrtorganisationen um; die genaue rechtliche Übernahme ins Luftverkehrsabkommen wurde in dieser Recherche nicht im Verordnungswortlaut, sondern nur über die BAZL-Informationsseiten geprüft. Ausserhalb der Luftfahrtbranche löst der Schweizer Markt allein Part-IS nicht aus.

Ausnahmen

  • Organisationen ausserhalb der in den Verordnungen genannten Kategorien (Flughafenbetreiber, Vorfeldkontrolldienste, Herstellungs-/Entwicklungsorganisationen, Luftfahrtunternehmen, Instandhaltungsorganisationen, CAMO, zugelassene Ausbildungsorganisationen ATO, flugmedizinische Zentren, Betreiber von Flugsimulationsgeräten, ATCO-Ausbildungsorganisationen, Flugsicherungsorganisationen, U-Space-Dienstanbieter) sind nach dem geprüften Quellenstand nicht direkt erfasst.
  • Eine dritte Verordnung zur Bodenabfertigung (Commission Delegated Regulation (EU) 2025/22) wurde in dieser Recherche nur über eine Sekundärquelle identifiziert und inhaltlich nicht geprüft – gehört daher unter 'unsicher'.

02 Pflichten

Was verlangt Part-IS?

  • Aufbau und Betrieb eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS), das sich laut BAZL an ISO/IEC 27001 orientieren kann.
  • Identifikation und Bewertung von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellem Einfluss auf die Flugsicherheit (Safety) und Ableitung geeigneter Massnahmen.
  • Integration des ISMS in das bestehende Sicherheitsmanagementsystem (Safety Management System, SMS) der Organisation.
  • Schulung des Personals zu Informationssicherheit sowie Überwachung der Einhaltung der Anforderungen.
  • Meldung von Vorkommnissen (Occurrence Reporting) mit Informationssicherheitsbezug an die zuständige Behörde.

03 Nachweise

Welche Nachweise braucht es?

  • Dokumentiertes ISMS mit Rollen, Verantwortlichkeiten und Risikoregister.
  • Nachweis der Integration des ISMS ins Safety Management System.
  • Schulungsnachweise für betroffenes Personal.
  • Auditfähigkeit gegenüber BAZL bzw. EASA im Rahmen der laufenden Aufsicht (laut EASA-Quelle erfolgt die Überwachung durch 'regular audits').

04 Fristen

Welche Fristen gelten?

  1. Part-IS gilt für Flughafenbetreiber, Vorfeldkontrolldienste sowie Herstellungs- und Entwicklungsorganisationen (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645).
  2. Part-IS gilt für Luftfahrtunternehmen, Instandhaltungsorganisationen, CAMO, zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO), flugmedizinische Zentren, Betreiber von Flugsimulationsgeräten, ATCO-Ausbildungsorganisationen, Flugsicherungsorganisationen, U-Space-Dienstanbieter sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und EASA (Durchführungsverordnung (EU) 2023/203).

Stand der Angaben: 24.09.2026. Vergangene Daten sind grau, kommende hervorgehoben (Stand beim Erstellen der Seite).

05 Sanktionen

Was droht bei Verstössen?

Auf den geprüften BAZL- und EASA-Seiten sind keine konkreten Bussgeld- oder Sanktionsbestimmungen für Part-IS genannt. Die Aufsicht erfolgt laut EASA über regelmässige Audits durch die zuständigen nationalen Behörden und EASA selbst; beim BAZL ist dafür seit 1. August 2024 eine eigene Fachstelle Informationssicherheit in der Sektion Schutzmassnahmen zuständig. Mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung (z. B. Auflagen oder Entzug von Zulassungen) wurden im Rahmen dieser Recherche nicht im Verordnungstext selbst geprüft.

06 Bezug

Was hängt damit zusammen?

07 Offen

Was ist noch unsicher?

  • Die rechtliche Übernahme von Part-IS in der Schweiz über das Luftverkehrsabkommen wurde nicht im Verordnungswortlaut oder im Anhang des Abkommens geprüft, sondern nur über die BAZL-Informationsseiten, die selbst keine explizite Rechtsgrundlage der Übernahme nennen. Das entspricht dem offenen Punkt 8 im Architektur-Dokument der Website ('Übernahme ins Luftverkehrsabkommen nicht im Wortlaut gelesen, nur BAZL-Seiten. Gegenprüfen.').
  • Eine dritte, jüngere Regelung zur Bodenabfertigung (Commission Delegated Regulation (EU) 2025/22) wurde nur über ein Suchergebnis identifiziert, nicht im Volltext geprüft.
  • Konkrete Sanktions- oder Bussgeldbestimmungen bei Nichteinhaltung wurden nicht im Verordnungstext selbst recherchiert, nur die Aussage zu Audits auf den Behördenseiten.
  • Ob eine faktische Zertifizierungserwartung (statt blosser Orientierung an ISO/IEC 27001) besteht, wurde nicht geklärt.

08 Quellen

Quellen

Stand der Angaben: 24.09.2026.

Fachliche Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Ob eine Regel im Einzelfall gilt, hängt von Umständen ab, die hier nicht vollständig erfasst sind.

FAQ Antworten

Fragen zu Part-IS.

Muss unser ISMS zwingend nach ISO/IEC 27001 zertifiziert sein, um Part-IS zu erfüllen?

Nein. Die BAZL-Seite formuliert es als Orientierungsmöglichkeit ('kann sich an ISO/IEC 27001 orientieren'), nicht als Zertifizierungspflicht. Ob eine Zertifizierung im Einzelfall sinnvoll oder von der Aufsicht faktisch erwartet wird, wurde in dieser Recherche nicht abschliessend geklärt und ist als 'pruefen' markiert.

Gilt Part-IS für unser Schweizer Unternehmen genauso wie in der EU?

Das BAZL setzt Part-IS in der Schweiz um; die konkrete rechtliche Grundlage (Übernahme ins Luftverkehrsabkommen) wurde in dieser Recherche nicht im Wortlaut verifiziert, sondern nur über die BAZL-Informationsseiten. Für eine belastbare rechtliche Einschätzung im Einzelfall ist eine Prüfung des Luftverkehrsabkommens bzw. Rücksprache mit dem BAZL nötig.

Gilt Part-IS für Sie?

Der Normen-Check gibt eine erste Einordnung. Im Gespräch klären wir, was in Ihrer Lage wirklich gilt und in welcher Reihenfolge Sie es angehen.

Ivo Schönberner an einer Seepromenade im Morgenlicht