# Grundsätze zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

> Die GoBD sind ein Verwaltungsschreiben des deutschen Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das konkretisiert, wie Bücher, Aufzeichnungen und elektronische Unterlagen nach der Abgabenordnung (§§ 146 f. AO) ordnungsmässig zu führen, unveränderbar zu erfassen und aufzubewahren sind, samt Anforderungen an Verfahrensdokumentation und den Datenzugriff der Finanzverwaltung. Sie sind für Sie relevant, wenn Sie in Deutschland buchführungs- oder aufzeichnungspflichtig sind – etwa über eine deutsche Tochtergesellschaft, Betriebsstätte oder eigene Geschäftstätigkeit in Deutschland. Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO wurden im Volltext geprüft: 10 Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Zollunterlagen, 8 Jahre für Buchungsbelege, 6 Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe.

- Art: Verordnung, Gesetzlich
- Geltungsraum: Deutschland
- Stand: 24.09.2026
- Seite: https://sacosi.ch/normen/gobd
- Normen-Check: https://sacosi.ch/regulierung#normencheck

## Wann gilt GoBD für Sie?

- Märkte: Deutschland (gilt, wenn zusätzlich: Märkte: Deutschland) (Trifft wahrscheinlich zu): Sind Sie in Deutschland geschäftlich tätig – etwa über eine deutsche Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte –, müssen Sie Ihre elektronische Buchführung und Aufbewahrung nach den GoBD und den §§ 146 f. AO ausrichten.

## Ausnahmen

- Die GoBD richten sich an alle Personen, die nach deutschem Steuerrecht buchführungs- oder aufzeichnungspflichtig sind – nicht nur an klassisch handelsrechtlich buchführungspflichtige Unternehmen (laut Sekundärquelle). Der genaue Adressatenkreis wurde nicht im BMF-Schreiben selbst, sondern nur über eine Sekundärquelle geprüft.
- Ob und wie weit ein Schweizer Unternehmen ohne deutsche Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft betroffen sein kann (z. B. bei Registrierung für deutsche Umsatzsteuerzwecke), wurde in dieser Recherche nicht geklärt.

## Pflichten

- Einzelne, vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Vornahme von Buchungen und sonst erforderlichen Aufzeichnungen; bei Kassensystemen sind laufende (typischerweise tägliche) Kassenaufzeichnungen erforderlich (§ 146 Abs. 1 AO, im Volltext geprüft).
- Unveränderbarkeit: Änderungen an Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht so vorgenommen werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist; auch inhaltlich mehrdeutige Änderungen sind unzulässig (§ 146 Abs. 4 AO, im Volltext geprüft).
- Bei elektronischer Speicherung: Daten müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar gemacht werden können (§ 146 Abs. 5 AO, im Volltext geprüft); nach § 147 Abs. 2 AO müssen aufbewahrungspflichtige elektronische Unterlagen zusätzlich maschinell auswertbar sein (im Volltext geprüft).
- Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland: innerhalb der EU zulässig, sofern der Datenzugriff der Finanzbehörde gewährleistet ist; in Drittstaaten nur mit schriftlicher Bewilligung der Finanzbehörde unter weiteren Voraussetzungen (§ 146 Abs. 2a f. AO, im Volltext geprüft).
- Aufbewahrung nach § 147 Abs. 1 AO: Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie Zollunterlagen 10 Jahre; Buchungsbelege 8 Jahre; empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe sowie übrige Unterlagen 6 Jahre (im Volltext geprüft).
- Fristbeginn nach § 147 Abs. 4 AO: mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch/die Aufzeichnung vorgenommen wurde (im Volltext geprüft).
- Führung einer Verfahrensdokumentation, die den GoBD-konformen Ablauf der Datenverarbeitung nachvollziehbar macht (laut Sekundärquellen zentraler GoBD-Bestandteil; im BMF-Schreiben selbst nicht im Volltext geprüft).
- Ermöglichung des Datenzugriffs der Finanzbehörde im Rahmen einer Aussenprüfung, inkl. maschineller Auswertung oder Bereitstellung in auswertbaren Formaten (§ 147 Abs. 6 AO, im Volltext geprüft).

## Nachweise

- Verfahrensdokumentation zu den eingesetzten IT-Systemen und Prozessen (Inhalt im BMF-Schreiben nicht im Volltext geprüft).
- Nachweis der Unveränderbarkeit elektronischer Aufzeichnungen (z. B. durch revisionssichere Archivierungssysteme).
- Vollständiges, fristgerecht aufbewahrtes Belegwesen entsprechend den Fristen aus § 147 Abs. 1 und 3 AO.
- Bereitschaft zum Datenzugriff der Finanzverwaltung (Z1 unmittelbarer Zugriff, Z2 mittelbarer Zugriff, Z3 Datenträgerüberlassung) – diese Zugriffsarten sind allgemein für die GoBD bekannt, wurden in dieser Recherche aber nicht im BMF-Schreiben selbst im Volltext verifiziert und sind daher unter 'unsicher' vermerkt.

## Fristen

- 28.11.2019: Neufassung des GoBD-Schreibens (Geschäftszeichen laut Sekundärquelle IV A 4 - S 0316/19/10003), in Kraft ab 1. Januar 2020 – Datum nicht im BMF-Schreiben selbst, sondern nur über eine Sekundärquelle (Wikipedia) verifiziert.
- 11.03.2024: Erste bekannte Anpassung des GoBD-Schreibens (Geschäftszeichen laut Sekundärquelle IV D 2 - S 0316/21/10001:002) – nicht im BMF-Schreiben selbst verifiziert.
- 14.07.2025: Weitere Anpassung, laut Sekundärquelle mit Fokus auf elektronische Rechnungen – nicht im BMF-Schreiben selbst verifiziert.

## Sanktionen

Im Volltext geprüft ist die Sanktion nach § 146 Abs. 2c AO: Bei Verstössen gegen die Vorgaben zur Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland kann die Finanzbehörde ein Verzögerungsgeld von 2'500 bis 250'000 Euro festsetzen. Darüber hinausgehende Folgen nicht ordnungsmässiger Buchführung (z. B. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen) sind nach allgemeinem Verständnis des deutschen Steuerrechts möglich, wurden aber in dieser Recherche nicht im Gesetzestext (z. B. § 162 AO) verifiziert und sind daher unter 'unsicher' vermerkt.

## Häufige Fragen

**Gilt die GoBD auch für unser Schweizer Stammhaus, oder nur für die deutsche Tochtergesellschaft?**
Die GoBD knüpfen an die deutsche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht nach §§ 146 f. AO an. Für ein reines Schweizer Stammhaus ohne deutsche Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft ist die Anwendbarkeit in dieser Recherche nicht geklärt worden; massgeblich ist in der Regel die Steuerpflicht der jeweiligen deutschen Einheit.

**Wie lange muss ich Buchungsbelege in Deutschland aufbewahren – 10 Jahre wie in der Schweiz?**
Nein, nicht identisch: Nach § 147 Abs. 1 AO gilt für Buchungsbelege in Deutschland eine Frist von 8 Jahren, während Bücher und Aufzeichnungen selbst 10 Jahre aufzubewahren sind. Das unterscheidet sich von der Schweizer Regelung nach Art. 958f OR, wo einheitlich 10 Jahre für Geschäftsbücher und Buchungsbelege gelten (siehe Normdatei gebuev_or).

**Reicht eine elektronische Archivierung, wenn die Buchhaltung im Ausland läuft?**
Innerhalb der EU ist die Verlagerung der elektronischen Buchführung zulässig, sofern der Datenzugriff der deutschen Finanzbehörde gewährleistet bleibt. Für Drittstaaten wie die Schweiz ist nach § 146 Abs. 2a AO eine vorherige schriftliche Bewilligung der Finanzbehörde erforderlich, verbunden mit weiteren Voraussetzungen.

## Offene Punkte der Recherche

- Das eigentliche BMF-Schreiben zu den GoBD (Volltext) konnte in dieser Recherche technisch nicht abgerufen werden: bundesfinanzministerium.de ist durch ein Bot-Management-System (Radware/perfdrive) geschützt, das automatisierten Zugriff blockiert; auch archivierte Wayback-Machine-Kopien lieferten nur 404-Fehlerseiten. Alle Aussagen zu Verfahrensdokumentation, Datenzugriffsarten (Z1/Z2/Z3) und den genauen Geschäftszeichen/Daten der Änderungsschreiben stammen aus einer einzigen Sekundärquelle (Wikipedia) und sind entsprechend markiert.
- Die Existenz und Inhalte der Datenzugriffsarten Z1 (unmittelbarer Zugriff), Z2 (mittelbarer Zugriff) und Z3 (Datenträgerüberlassung) sind allgemein bekannter GoBD-Sprachgebrauch, wurden in dieser Recherche aber nicht im BMF-Schreiben selbst verifiziert.
- Ob es über die genannten drei Änderungsschreiben (2019, 2024, 2025) hinaus eine noch aktuellere Fassung gibt, wurde nicht geprüft.
- Sanktionsfolgen bei nicht ordnungsmässiger Buchführung ausserhalb des im Volltext geprüften § 146 Abs. 2c AO (z. B. Schätzungsbefugnis nach § 162 AO) wurden nicht verifiziert.

## Quellen

- [§ 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146.html), Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen 24.09.2026
- [§ 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html), Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen 24.09.2026
- [GoBD – Übersichtsartikel (Datierung der BMF-Schreiben und Änderungen)](https://de.wikipedia.org/wiki/Grunds%C3%A4tze_zur_ordnungsm%C3%A4%C3%9Figen_F%C3%BChrung_und_Aufbewahrung_von_B%C3%BCchern,_Aufzeichnungen_und_Unterlagen_in_elektronischer_Form_sowie_zum_Datenzugriff), Wikipedia (Sekundärquelle, nicht das BMF-Schreiben selbst), abgerufen 24.09.2026

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Fachliche Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, keine Rechtsberatung. Ob eine Regel im Einzelfall gilt, hängt von Umständen ab, die hier nicht vollständig erfasst sind.
Quelle: SACOSI, Situational Awareness Consulting by Ivo Schönberner (https://sacosi.ch).
